Kreuzungsfreiheit zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigung, Schließzeiten der Schranken jetzt schon zu lang. Problem wird noch dadurch verstärkt, dass landwirtschaftliche Verkehrsspitzen (Ernte) mit Tourismusverkehrsspitzen zusammenfallen und entlang der Strecke kaum Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Bürgersprechstunde zur 3. Dialogsforumssitzung – 29.02.2012
Bahnübergänge/Kreuzungen stellen nach den Vorgaben des Eisenbahnkreuzungsgesetzes grundsätzlich eine Gemeinschaftsanlage der an einer Kreuzung beteiligten Baulastträger dar. Für die Eisenbahn sieht die sog. Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) vor, dass Bahnübergänge auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von bis zu 160 km/h zulässig sind. Aus Sicht des Vorhabenträgers besteht danach aus rechtlichen Gründen keine Veranlassung für Überlegungen zur Herstellung niveaufreier Kreuzungen.
Soweit nach Ansicht der Fragesteller die Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs auf der Straße bereits jetzt die Herstellung von Ausweichmöglichkeiten und die Beseitigung von Kreuzungen und die Herstellung von Überführungen erfordert, ist darauf hinzuweisen, dass es in die Verantwortung des jeweils zuständigen Straßenbaulastträgers fällt, solche Maßnahmen ggf. zu fordern und im Rahmen von Eisenbahnkreuzungsvereinbarungen zu regeln.
Antwort von Deutscher Bahn AG
14.09.2012