Warum gibt es keinen gemeinsamen Lärmschutz für Straße und Schiene; wo ist die Rechsgrundlage hierzu zu finden?
Bürgersprechstunde – 28.02.2013
Es wird auf die §§ 41 und 43 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV sowie den VLärmSchR (dort V Ziffer 10.6 und XI Ziffer 29) verwiesen. Hier ist grundsätzlich geregelt, dass jeder Verkehrsweg, der gebaut oder geändert wird, für sich allein berechnet wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.03.1996 – 4 C 9/95) ist der maßgebliche Beurteilungspegel grundsätzlich nicht als Summenpegel unter Einbeziehung bereits vorhandener Verkehrswege zu ermittlen.
Wenn zwei Verkehrswege gleichzeitig realisiert werden und beide – jeweils für sich allein – das Erfordernis aktiven Lärmschutzes auslösen, dann kann der Lärmschutz zusammengefasst und die entstehenden Kosten zwischen den Trägern geteilt werden.
Antwort von Torsten Conradt, LBV-SH
02.05.2013