Lärmschutz sollte an maximaler Kapazität ausgerichtet werden. Wie kann sichergestellt werden, dass nur „leise Züge“ fahren, wie z.B. der dänische ICE?
Bürgersprechstunde zur 3. Dialogforumssitzung – 29.02.2012
Bei der Bemessung der Lärmschutzmaßnahmen gelten die gesetzlichen Grundlagen des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV mit der Berechnungsmethode nach der sogenannten Schall 03. Berücksichtigt werden dabei insbesondere auch die Prognosewerte der Bedarfsplanüberprüfung mit dem Prognosehorizont 2025.
Eine Nutzungsregelung, die vorsieht, dass lediglich „leise Züge“ auf der Strecke fahren, wäre rechtlich nicht zulässig, da die DB Netz AG als Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes den Eisenbahnverkehrsunternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren hat.
Zur Einführung eines lärmabhängigen Trassenpreissystems bitte die angehängte Presseinformation beachten.
Presseinformation der Deutschen Bahn AG
Antwort von Deutscher Bahn AG
14.09.2012